Titelschutz - ein wichtiges Thema

 

An manchem Manuskript arbeitet man länger als gedacht. Umso ärgerlicher ist es, wenn man feststellen muss, dass der gewünschte Titel, den man ausgesucht hat, bereits vergeben ist.

 

Normalerweise ist es Aufgabe des Verlages, eine Titelrecherche durchzuführen. So kann er den Autoren gleich darauf hinweisen, ob dieser Titel frei verfügbar ist oder ob es bereits ein Buch mit diesem Titel gibt.

 

Verlage haben auch die Möglichkeit, bis zu sechs Monate vor der Buchveröffentlichung einen Titelschutzanzeige im Börsenblatt beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels zu veröffentlichen. Damit ist der ausgewählte Titel blockiert und kann nicht von einem anderen Autoren verwendet werden.

 

Geregelt ist der Titelschutz für Autoren im Deutschen Markenrecht und zwar in den §§ 5 und 15. Hier steht sinngemäß, dass derjenige Autor, der erstmals ein Buch unter einem bestimmten Titel veröffentlicht, automatisch Titelschutz genießt. Verwendet ein anderer Autor nach dem Erscheinen des Buches diesen Titel ebenfalls, liegt eine Titelschutzverletzung vor.

 

Prüfen können auch Autoren, ob der von ihnen gewählte Titel noch frei ist. Eine gute Quelle ist die Deutschen Nationalbibliotheken in Leipzig und München. Jeder Verlag ist verpflichtet, neu erschiene Bücher dort zu melden und auch Belegexemplare zu versenden.  

 

Auch wenn es schwierig erscheint, sich möglicherweise gegen größere Verlage oder bekanntere Autoren durchzusetzen: Titelschutz ist gesetzlich geregelt und darauf hat jeder Autor vom ersten Buch an einen verbrieften Anspruch. Also nicht einfach klein beigeben und sich mit Ausreden abspeisen lassen. Zur Not muss ein Anwalt für Urheber- und Markenrecht konsultiert werden. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, den Titelschutz durchzusetzen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall unbedingt von einem Fachanwalt beraten!